Transparenzpflichten für Vereine, Stiftungen und Onlus-Körperschaften

Die Absätze 125 und folgende des Art. 1 des Gesetzes vom 4. August 2017, Nr. 124 sehen vor, dass Vereine,...

Veröffentlichungsdatum:

14.02.2019

Lesedauer

< 1 Minute

Themen
Kategorien
Hilf

Die Absätze 125 und folgende des Art. 1 des Gesetzes vom 4. August 2017, Nr. 124 sehen vor, dass Vereine, Stiftungen bzw. Onlus-Körperschaften, welche wirtschaftliche Beziehungen mit öffentlichen Körperschaften haben, die Beiträge, die sie von diesen erhalten, auf der eigenen Homepage innerhalb 28. Februar des darauffolgenden Jahres veröffentlichen müssen. Die Veröffentlichungspflicht besteht gemäß Art. 1, Absatz 127 des genannten Gesetzes nicht für Beiträge und Zuwendungen im Bezugsjahr von weniger als 10.000 Euro.

Als Sanktion bei nicht erfolgter Veröffentlichung ist die Rückzahlung der Beiträge und Zuwendungen an die auszuzahlenden Körperschaft vorgesehen.

 

Kontakt

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 23.04.2024, 15:59 Uhr

Entdecken

Bekanntmachungen

Ausschreibungen, Bekanntmachungen von Wettbewerben und weitere Informationen Möglichkeiten für Bürger*innen...

News

Aktuelle Informationen über Veranstaltungen und das kulturelle Leben in der Gemeinde.

Pressemitteilungen

Amtliche Mitteilungen des Bürgermeisters, der politischen Organe und der Gemeindeämter.